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   FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17   

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FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17 (https://dejure.org/2021,56054)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.10.2021 - 3 K 1024/17 (https://dejure.org/2021,56054)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 3 K 1024/17 (https://dejure.org/2021,56054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 Nr 14 Buchst b S 1 UStG 2005 vom 19.12.2008, § 4 Nr 14 Buchst b S 2 DBuchst aa UStG 2005 vom 19.12.2008, § 4 Nr 14 Buchst b S 2 DBuchst bb UStG 2005 vom 19.12.2008, § 108 SGB 5, § 95 SGB 5
    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier, eng mit der ärztlichen Heilbehandlung zusammenhängender Umsatz

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umsatzbesteuerung von im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung den Patienten verabreichten nicht patientenindividuell herstellten Medikamenten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Der BFH habe mit Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des betreffenden Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sei.

    Aus dem BFH-Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) ergebe sich, dass bei der Steuerfreiheit für die verabreichten Zytostatika gerade nicht nach der ambulanten oder stationären Verabreichung differenziert werden könne, da die Verabreichung zum Kernbereich einer sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Steuerfreiheit gehöre.

    Dieses Urteil, und auch das nachfolgend genannte Urteil des BFH vom 24. September 2014 (V R 19/11), die beide zu älteren Streitjahren ergangen sind, können für die Auslegung des auf Art. 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beruhenden § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG vollumfänglich herangezogen werden, da der Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. 1977, L 145, S. 1) ohne wesentliche Änderung übernommen wurde.

    (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

    (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

    Leistungsempfänger ist der behandelte Patient (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

    Zu diesem Kernbereich gehört die Verabreichung von Arzneimitteln, die das Krankenhaus für die in ihm behandelten Patienten selbst individuell herstellt, ohne dass dabei nach der Behandlungsart -stationär oder ambulant- zu differenzieren wäre (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 19/11, BFHE 247, 369).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG handelt es sich nach der EuGH-Rechtsprechung um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, und vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, UR 2010, 526).

    Maßgeblich hierfür war, dass es sich um Leistungen handelte, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 25, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 40).

    Leistungen, die lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern sollen, gehören nicht hierzu (EuGH-Urteil Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 29).

    Insbesondere hat auch der Beklagte nicht etwa behauptet, dass die streitigen Medikamente in Einzelfällen lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern würden, was die Annahme eines eng verbundenen Umsatzes ausschließen würde (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, UR 2006, 171).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Der BFH habe im Vorfeld seiner Entscheidung den EuGH angerufen, um insbesondere zu klären, ob die Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke steuerbefreite Krankenhausleistungen seien, wenn Leistungserbringer gegenüber dem Patienten ein ermächtigter Krankenhausarzt und nicht das Krankenhaus als Institut sei (EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-366/12).

    (EuGH-Urteil vom 13. März 2014, Az. C-366/12, Rn. 26.).

    Diese Voraussetzung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH, der neben dem Erfordernis des therapeutischen Kontinuums - also eines lückenlosen notwendigen Zusammenhangs zwischen der Behandlung und der Medikamentenverabreichung - die Unentbehrlichkeit der Arzneimittelverabreichung für die Erreichung des Therapieerfolges als Voraussetzung einer in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht untrennbaren Leistung annimmt (EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-366/12, Klinikum Dortmund, UR 2014, 694).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG handelt es sich nach der EuGH-Rechtsprechung um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, und vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, UR 2010, 526).

    Maßgeblich hierfür war, dass es sich um Leistungen handelte, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 25, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 40).

    Der enge Zusammenhang zur Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlung setzt aber voraus, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 45 bis 50).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Denn diese Bestimmung ist nicht geeignet, den Kernbereich einer sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ergebenden Steuerfreiheit einzuschränken (BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, unter II.2.c bb zu Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 74/07

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631, unter II.3.c aa).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    (EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001 I-249).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Sachdienlich ist ein Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439).
  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Entscheidungserheblich sind dabei nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433).
  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17
    Weiter sei nach dem BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 (I R 31/12) die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulante Patienten dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen und unterliege daher hilfsweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
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